Schulrechtliche Situation:
Die gesetzliche Grundlage für Leistungsnachweise im bayerischen Schulsystem wird in Art. 52 (Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgegeben:
Leistungsfeststellungen in der Grundschule dienen zum einen dem Nachweis über ein erreichtes Kompetenzniveau der Schüler, sind aber auch Grundlage für die Beratung der Eltern hinsichtlich des individuellen Lernweges des Kindes. Dazu werden in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erbracht, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben.
Die Art der Leistung, ihre Anzahl, der Umfang, der Schwierigkeitsgrad sowie die Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Jahrgangsstufe und werden durch die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung gestaltet.
Schriftliche Leistungsnachweise in der Grundschule werden durch Probearbeiten erbracht. In der Grundschule müssen sie sich auf dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen nur in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt werden. Das Verbot der Ankündigung schließt aber nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft werden kann. An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. Ein wesentlicher Punkt ist, dass Aufgabenstellung, Zeitdauer, Schwierigkeitsgrad und Umfang von Probearbeiten im pädagogischen Ermessen und der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft stehen.
Einheitlicher Bewertungsschlüssel
Bewertungsschlüssel für die 1. - 4. Jahrgangsstufe bei schriftlichen Probearbeiten:
Note | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Erbrachte Leistungen | bis 90% | bis 80% | bis 60% | bis 40% | bis 20% |
Anforderungsebenen bei Probearbeiten
Ebene I: Reproduktion
Ebene II: Reorganisation
Ebene III: Transfer
Ebene IV: Problemlösendes Denken